Berechtigungsschein zur Nutzung von Software

Programmbezeichnung:  AzoJavaChecker

 

Bestellnummer:

 

                                              

Verkäufer:                               AGUNTUM Gesellschaft für Softwareentwicklung und Qualitätsmanagement mbH, Hauptstr. 10, 82275 Emmering

                                              

 

Dieses Programmpaket enthält die oben genannte Software sowie ein zugehöriges Bedienerhandbuch, wenn ein solches bestellt wurde. Software und Bedienerhandbuch sind urheberrechtlich geschützte Werke.

 

Der Käufer ist berechtigt zur Nutzung im nachfolgend angegebenen Umfang und für die Dauer von einem Jahr (Evaluationslizenz: 14 Tage). Eine weitergehende Verwertung ist ausgeschlossen.

 

Dieser Berechtigungsschein wurde dem Käufer vor dem Erwerb des Programmpakets zur Kenntnis gebracht. Mit dem Erwerb des Programmpakets erkennt er die darin enthaltenen Nutzungs-, Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen an.

 

§ 1

Nutzungsumfang

 

1.                  Die Berechtigung zur Nutzung der Software erstreckt sich auf jeweils einen Computer. Auf welchem Gerät die Nutzung erfolgt, ist dem Käufer freigestellt. Der Käufer ist berechtigt, das Software in das jeweils zur Nutzung bestimmte Gerät wiederholt oder auf Dauer zum Zwecke der Ausführung einzuspeichern und die zu dieser Nutzung notwendigen Kopien (Vervielfältigungen) des Programms oder von Teilen desselben herzustellen. Die Berechtigung schließt nicht ein die Vervielfältigung der Softwares zur gleichzeitigen Nutzung auf mehreren Computern. Eine Vervielfältigung des Handbuchs ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Rechtsinhabers zulässig.

 

2.                  Der Käufer ist berechtigt, die Software abzuändern oder zu bearbeiten, mit anderen Programmen zu verbinden und in dem hierzu erforderlichen Umfang Vervielfältigungsstücke herzustellen. Diese Berechtigung umfaßt nicht die Änderung von in der Software enthaltenen Firmennamen, Warenzeichen, Copyright-Vermerken und sonstigen Vermerken über Rechtsvorbehalte und Nutzungsberechtigten. Diese Kennzeichnungen und Vermerke sind in abgeänderte oder bearbeitete Fassungen zu übernehmen und bei jeder Vervielfältigung beizubehalten. Für die abgeänderten oder bearbeiteten Fassungen des Softwares gilt Ziffer 1.

 

3.                  Der Käufer ist berechtigt, die Software sowie von den gemäß Abs. 2 geänderten oder bearbeiteten Fassungen desselben je eine Sicherungskopie herzustellen.

 

§ 2

Weitergabe des Programmpaketes

 

1.                  Der Käufer ist berechtigt, das Programmpaket zusammen mit dem Berechtigungsschein im Originalzustand und als Ganzes an einen nachfolgenden Nutzer abzugeben. Diese Berechtigung erstreckt sich nicht auf eine Weitergabe von Kopien oder Teilkopien der Softwares und auch nicht auf die Weitergabe der geänderten oder bearbeiteten Fassungen oder davon hergestellten Kopien oder Teilkopien.

 

2.                  Mit der Abgabe des Programmpaketes geht die Berechtigung zur Nutzung gemäß § 1 auf den nachfolgenden Nutzer über, der damit im Sinne dieses Berechtigungsscheins an die Stelle des Käufers tritt. Zugleich erlischt die Berechtigung des Käufers zur Nutzung gemäß § 1.

 

3.                  Mit der Weitergabe hat der Käufer alle Kopien und Teilkopien der Softwares sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen und davon hergestellte Kopien und Teilkopien umgehend und vollständig zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für alle Sicherungskopien.

 

4.                  Abs. 1 bis 3 gelten auch, wenn die Weitergabe in einer zeitweisen Überlassung besteht. Die Vermietung des Programmpakets oder von Teilen desselben ist ausgeschlossen.

 

§ 3

Weitergabe durch nachfolgende Nutzer

 

Für die Weitergabe des Programmpakets durch den jeweiligen Nutzer an einen nachfolgenden Nutzer tritt dieser an die Stelle des vorausgehenden Nutzers. § 2 gilt sinngemäß.

 

§ 4

Andere Rechte

 

1.                  Alle weitergehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung des Programmpakets, bleiben vorbehalten. Insbesondere haben weder der Käufer noch nachfolgende Nutzer das Recht, das Software und/oder abgeänderte oder bearbeitete Fassungen desselben gleichzeitig auf mehr als einem datenverarbeitenden Gerät zu nutzen oder Vervielfältigungsstücke des Programmpakets in seiner Originalfassung oder in abgeänderter oder bearbeiteten Fassung zu verbreiten, auch wenn sich solche Vervielfältigungsstücke auf wesentliche Teile der geänderten Fassung beschränken.

 

 

§ 5

Gewährleistung

 

1.                  Es wird darauf hingewiesen, daß es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, daß sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Der Verkäufer leistet Gewähr, daß das Programm im Sinne der von ihm herausgegebenen und zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Käufer gültigen Programmbeschreibung brauchbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht.

 

2.                  Erweist sich ein Programmpaket im Sinne von Abs. 1 als nicht brauchbar , erfolgt innerhalb einer sechsmonatigen Gewährleistungsfrist, die mit der Auslieferung des Programmpakets an den Käufer bzw. mit dem Abschluß des downloadens beginnt, eine Rücknahme des gelieferten Programmpakets durch den Verkäufer und ein Austausch gegen ein neues Programmpaket gleichen Titels. Erweist sich auch dieses im Sinne von Abs. 1 als nicht brauchbar und gelingt es dem Rechtsinhaber nicht, die Brauchbarkeit mit angemessenem Aufwand und innerhalb eines angemessenen Zeitraums herzustellen, hat der Käufer oder Nutzer nach seiner Wahl das Recht auf Minderung des Kaufpreises des Programmpakets und Rückerstattung des Kaufpreises. § 2 Abs. 2 und 3 finden entsprechend Anwendung.

 

3.                  Eine weitergehende Gewährleistungspflicht besteht nicht. Insbesondere besteht keine Gewährleistung dafür, daß das Programmpaket den speziellen Anforderungen des Käufers oder Nutzers genügt. Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. Es besteht ferner keinerlei Gewährleistung für gemäß § 1 Abs. 2 geänderte oder bearbeitete Fassungen des Softwares, soweit nicht nachgewiesen wird, daß vorhandene Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen.

 

§ 6

Haftung

 

1.                  Der Verkäufer haftet für von ihm oder dem Rechtsinhaber zu vertretende Schäden bis zur Höhe des Verkaufspreises. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.

 

2.                  Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten nicht für zugesicherte Eigenschaften und Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.